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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Accademia Dantesca Jahnishausen e.V."

Er hat seinen Sitz in Jahnishausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildungsangeboten in Kunst, Kultur und Umwelt. Grundlage für diese Tätigkeit ist die Revitalisierung des Schloss von Jahnishausen.

Der Verein will zu diesem Zweck ein Kommunikationszentrum als Begegnungsstätte zwischen Kunst- und Kulturschaffenden, Natur- und Umweltinteressierten und deren Förderinnen und Förderern errichten und Angebote zur Wertebildung entwickeln und verbreiten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein ist offen für die Mitgliedschaft jeder volljährigen Person, wie auch einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, sowie aus Förder- und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im Verein durch persönlichen Einsatz betätigt und die Ziele und den Zweck des Vereins aktiv unterstützt, sowie im Verein direkt mitarbeitet.

Das aktive Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht und kann Anträge stellen.

Förderndes Mitglied  kann jede natürliche und juristische Person werden. Es ist ein Mitglied, das sich nicht aktiv im Verein betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins nutzt und unterstützt. Es hat kein Stimmrecht.

Das fördernde Mitglied unterstützt die Arbeit des Vereins durch die Nutzung der Vereinsangebote und durch die Zahlung mindestens des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr und muß erneuert werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist eine Angabe von Gründen nicht notwendig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder mit dem Tod.

Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden.

Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme, die von der Mitgliederversammlung gehört werden muß.

Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Jeder Vorstand vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:

a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

c)      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e)      Änderung der Satzung,

f)      Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

-  der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

-  wenn ein Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Über den Verlauf  und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der ProtokollantIn sowie dem/der VersammlungsleiterIn (als 1. Vorsitzende/r oder deren/dessen VertreterIn) unterzeichnet wird.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinnützige Treuhandstelle Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Jahnishausen, den  5. September 2003

 

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